Die Immobilienbranche befindet sich seit einigen Jahren im Wandel, so blieb auch der Start in das Jahr 2022 nicht ohne Änderungen für Vermieter und Mieter. 

5 wichtige Punkte haben wir hier zusammengefasst, weitere in einem 2. Artikel.

 5 Gesetzesänderungen, die Vermieter kennen sollten


 1. Heizkostenverordnung

 Monatliche Verbrauchsinformation an Mieter

Bereits zum 1.12.2021 ist die neue Heizkostenverordnung in Kraft getreten. 

Vermietete Immobilien, die bereits mit fernablesbaren Wärme-Messgeräten ausgestattet sind, müssen seit diesem Jahr ihren Mietern monatlich eine Verbrauchs- und Abrechnungsinformation zukommen lassen. Dies soll Mietern einen besseren Überblick und Einflussnahme auf den persönlichen Verbrauch ermöglichen.

Falls noch keine fernablesbaren Zähler für Wärme und Warmwasser vorhanden sind, müssen diese bis Ende 2026 nachgerüstet / getauscht werden. Um Kosten und Aufwand für eine spätere Umrüstung zu vermeiden, kann man dies auch mit Eichfristen oder geplanten Modernisierungen verbinden.

Brunata, Ista, Techem & Co versenden derzeit Information an ihre Kunden, denn die Messdienstleister stellen den Mietern die Verbrauchsdaten zur Verfügung und übernehmen in der Regel auch die Information der Mieter.

Auch in der Heizkostenabrechnung gibt es neue Pflichtangaben, bspw. ein Vergleich zum vorherigen Verbrauch und zum Durchschnittsverbrauch. 


 2. CO2-Abgabe

 Gestiegene CO2-Abgabe zum Jahreswechsel

Dass die Energiekosten allgemein stufenweise steigen, durch die CO2-Abgabe, merkt man bereits an der Tankstelle, so auch bei der Gasabrechnung oder der Heizöl-Lieferung. 

Bei der aktuellen Abgabe 30 € pro Tonne CO2 verteuerte dies den Liter Heizöl um ca. 1,5 Cent, die Kilowattstunde Gas um ca. 0,1 Cent. 

Aufteilung der Abgabe zwischen Vermietern und Mietern  

Am tatsächlichen Energieverbrauch einer vermieteten Immobilie wirken 2 Parteien: 
  • einerseits der Eigentümer, der durch wirtschaftlich sinnvolle Einkäufe von Heizöl / Gaslieferverträgen einige Cent einsparen kann und durch Sanierungen gegensteuern könnte (die sich jedoch auch bei Mietern finanziell auswirken würden), 
  • anderseits der Bewohner selbst, der unabhängig vom energetischen Zustand der Immobilie den größten Einfluss auf den individuellen Verbrauch hat, durch sinnvolles Heizen, richtiges Lüften und bspw. der richtigen Positionierung von Mobiliar.

Daher wurde die Aufteilung der CO2-Abgabe auf diese beiden Parteien beschlossen. 

Zum 1. Juni 2022 wird diese Abgabe 50:50 zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt, sofern bis dahin nicht noch ein Stufenmodell nach Gebäudeenergieklassen beschlossen wurde, das ggf. eine andere Aufteilung regelt.

 3. Umlage der Kabel-TV-Kosten

Auch die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) trat bereits am 1.12.2021 in Kraft. Das sogenannte Nebenkosten-Privileg von Kabel-TV-Kosten fällt damit weg. 

Mieter können nun ihren Anbieter frei wählen oder – in Zeiten von on demand Möglichkeiten – ganz verzichten.

  1. Konkret dürfen alle seit dem 1.12.2021 neu installierten Kabelanschlüsse nicht mehr über die Nebenkosten auf Mieter umgelegt werden
  2. Bestandsanlagen haben eine Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2024, danach dürfen Kabel-TV-Kosten nicht mehr als Nebenkosten abgerechnet werden.
  3. Eigentümer haben gegenüber ihrem Kabelanbieter ein Sonderkündigungsrecht des Kabelvertrags, um diesen zu Ende Juni 2024 zu beenden.

 4. Sachkundenachweis für Verwalter

Wird Ihre Immobilie von einer Hausverwaltung betreut, müssen die dort tätigen Miet- und Wohneigentumsverwalter ab dem 1.12.2022 nachweisen, dass diese die nötige Fachkenntnis besitzen.

Ausnahme: Sind Verwalter mindestens 6 Jahre vor Inkrafttreten des Gesetzes ununterbrochen selbstständig als Wohneigentumsverwalter tätig gewesen, müssen sie keinen Sachkundenachweis erbringen.

Wie für Immobilienmakler gilt auch jetzt schon für Verwalter eine Weiterbildungspflicht.


 5. Mietspiegel

Das Gesetz zur Reform des Mietspiegelrechts wird am 1.7.2022 in Kraft treten:

  • Für Städte mit 50.000 Einwohnern wird die Erstellung eines Mietspiegels Pflicht
  • In Städten ab 100.000 Einwohnern sollen nur noch qualifizierte (nach wissenschaftlichen Kriterien) erstellte Mietspiegel für Mietanpassungen herangezogen werden.
  • In Regionen mit angespannten Märkten (Mietpreisbremse) wird die Kappungsgrenze von 15 auf 11 Prozent innerhalb von 3 Jahren gesenkt.
  • Die bis 2025 verlängerte Mietpreisbremse soll nun bis 2029 weiterlaufen

 Weitere Änderungen, die Vermieter / Eigentümer betreffen 

Dies war noch nicht alles, was für Eigentümer und damit auch Vermieter in 2022 relevant ist. 

Daher haben wir weitere Gesetzesänderungen und wichtige Termine in einem eigenen Artikel zusammengefasst.

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