Solardachpflicht nun auch bei der Dachsanierung
Schon seit 1. Januar 2022 müssen auf allen neuen Nicht-Wohngebäuden wie Firmendächern oder Hallen Photovoltaik-Anlagen installiert werden, ebenso wie über Parkplätzen ab einer Größe von 35 Stellplätzen.
Zum 1. Mai 2022 kamen Neubau-Wohngebäude hinzu.
Gemäß Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg (§8a) gilt die Pflicht zur Erstellung einer Photovoltaikanlage nun seit dem 1. Januar 2023 auch bei der Sanierung von Dächern (Eindecken selbst mit alten Ziegeln = „Sanierung", außer nach Unwetter).
Ausnahmen der Photovoltaik-Pflicht
Ersatzweise kann die Pflicht auch durch eine Solarthermieanlage oder die Verpachtung der Dachfläche an einen PV-Anlagenbetreiber erfüllt werden.
In Ausnahmefällen kann eine Befreiung von der Verpflichtung auf Grund „unverhältnismäßig hohem wirtschaftlichen Aufwand" erteilt werden.
Die Verpflichtung zur Erstellung der Anlage trifft ausschließlich die Bauherrschaft.
Erfüllung der PV-Pflicht und Berechnung der nötigen Flächen
Die Berechnung der Anlagengröße ist vom Entwurfsverfasser/Fachplaner zu erbringen. Dabei ist zwischen dem Standardnachweis und dem erweiterten Nachweis zu unterscheiden.
Beim Standardverfahren beträgt die Modulfläche 60% der sogenannten Eignungsfläche.
Bei einem Satteldach zw. 20 und 60 Grad Neigung gilt eine der beiden Dachflächen als Eignungsfläche.
Ein Flachdach gilt im Ganzen als Eignungsfläche.
Beim erweiterten Nachweis werden bei Ermittlung der Eignungsfläche z.B. andere Nutzungen wie Klimaanlagen, Technikzentralen etc. berücksichtigt sowie andere nicht solar geeignete oder beschattete Flächen angerechnet.
Für Wohngebäude gibt es noch eine dritte „alternative Berechnung“:
Die Mindestleistung der PV-Anlage muss 0.06 kWp pro m² überbauter Grundstücksfläche (inkl. Dachüberstand) betragen.
Faustformel: 1 kWp sind Poly/Monokristallin 5-6 m², als Dünnschichtzellen 7-10 m²
oder
bei einer Solarthermie-Anlage: 1 kWp PV entspricht 5,5 m² Solarthermie-Kollektorfläche.
Wissenswertes über die PV-Pflicht
- Die berechnete Modulfläche muss nicht zwingend auf dem Dach installiert werden, ersatzweise ist eine Erfüllung auch an Wand, Nebengebäude oder in direkter Umgebung möglich.
- Als „wirtschaftlich unzumutbar" gilt eine PV-Anlage beim Neubau eines Wohngebäudes, wenn die Kosten 10% der Baukosten betragen.
- Bei einer Dachsanierung wird es aufwendiger, hier ist nachzuweisen, dass die Netzanschluss- und sonstigen Systemkosten mehr als 70% der übrigen Kosten der PV-Anlage betragen.
- Als weitere Neuerung oder Vereinfachung ist zu erwähnen, dass PV-Anlagen nun keinen Abstand mehr zu Grenzen einhalten müssen (relevant bei Doppel- und Reihenhäusern).

Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg
Vom 23. Juli 2013 - zum Tag des Schreibens dieses Artikels die aktuellste verfügbare Fassung.
PV auch auf Nord-Dachflächen
Anders als bei thermischen Solaranlagen haben Sie mit einer PV-Anlage die Möglichkeit auf einer Nord-Dachfläche bis zu 80% des Ertrags einer Süd-Dachfläche zu erzeugen.
Wir raten daher grundsätzlich dazu die beiden Systeme sinnvoll miteinander zu kombinieren.
Mittlerweile haben Sie mit PVT-Kollektoren sogar die Möglichkeit Strom und Wärme mit ein und der selben Anlage zu erzeugen.
Abschließend noch ein Wort zur Gestaltung
Solar- oder PV-Anlagen müssen nicht zwangsläufig wie auf das Dach gepuzzelte Fremdkörper aussehen, die sich zwischen Dachfenstern und Kaminen hindurchschlängeln.
Joshua Miccoli, Architekt
Plant man die Anlage von vornherein mit ein, besteht sogar die Möglichkeit diese flächenbündig zu integrieren.
An Fassaden sind die Module außerdem als zusätzliches Gestaltungselement einsetzbar, ob als Wandverkleidung oder Sonnenschutzelement.
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