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In einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) wurde deutlich, dass Efeuranken an Hauswänden einen negativen Einfluss auf den Versicherungsschutz haben können. Während Efeu optisch ansprechend und umweltfreundlich sein kann, zeigte dieser Fall, dass er auch zu erheblichen Schäden führen kann, insbesondere bei Unwettern.
Ein konkretes Beispiel in Nordrhein-Westfalen verdeutlichte dies. Dort rankte Efeu seit rund 30 Jahren an der Giebelfläche eines Einfamilienhauses. Bei einem Unwetter mit Starkregen und Sturm wurde der Efeu von der Hauswand gerissen und verursachte erhebliche Schäden am Mauerwerk. Der Hausbesitzer musste daraufhin die Pflanzen entfernen und die Fassade sanieren. Die Kosten beliefen sich auf etwa 22.000 Euro.
Der Gebäudebesitzer reichte daraufhin die Rechnung bei seiner Gebäudeversicherung ein und argumentierte, dass der Schaden durch einen Sturm und somit durch ein versichertes Risiko entstanden sei. Jedoch lehnte der Versicherer die Leistung ab. In der Folge klagte der Hausbesitzer gegen den Versicherer, doch sowohl die Vorinstanz als auch das OLG entschieden zugunsten des Versicherers.
Die Entscheidung basierte auf den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung, die dem Vertrag zugrunde lagen. Diese besagen, dass der Versicherer für Schäden durch einen Sturm entschädigt, der versicherte Sachen zerstört, beschädigt oder abhandenkommen lässt. Eine Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Sturm unmittelbar auf die versicherten Sachen einwirkt. Im vorliegenden Fall war dies nach Auffassung des OLG nicht gegeben.
Die Richter argumentierten, dass die Gebäudewand nicht durch den Luftdruck oder -sog des Sturms beschädigt wurde, sondern durch die gewaltsame Entfernung des Efeus, wodurch die Fassade in Mitleidenschaft gezogen wurde. Dies stellte jedoch keine unmittelbare Einwirkung des Sturms auf die versicherte Gebäudewand dar. Zudem handelt es sich bei Efeu selbst nicht um eine versicherte Sache. Daher besteht keine Verpflichtung für den Versicherer, den Schaden zu decken.
Diese Entscheidung verdeutlicht, dass Hausbesitzer, die Efeuranken an ihren Fassaden haben, sich bewusst sein sollten, dass sie möglicherweise ihren Versicherungsschutz gefährden könnten.
Es empfiehlt sich, die genauen Bedingungen der Wohngebäudeversicherung zu überprüfen und gegebenenfalls mit dem Versicherer Rücksprache zu halten, um Missverständnisse zu vermeiden.
Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 03.06.2022 – Az. 20 U 173/22
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