Auskunftsanspruch bei Mietpreisbremse

Bundesgerichtshof klärt Verjährung für Mietauskünfte 

Der Auskunftsanspruch spielt eine entscheidende Rolle bei der Prüfung von Mietpreisüberschreitungen. Mieter haben das Recht, bestimmte Informationen von ihren Vermietern zu verlangen, um festzustellen, ob diese sich rechtmäßig auf Ausnahmen von der Mietpreisbremse berufen können. Dazu gehören beispielsweise Angaben zur Vormiete oder zu eventuellen Modernisierungsmaßnahmen.

BGH-Urteil zur Verjährung von Auskunftsansprüchen

Die Verjährungsfrage bezüglich der Auskunftsansprüche war in diesem Fall ein zentraler Streitpunkt. Zuvor gab es unterschiedliche Bewertungen in den unteren Instanzen. Der Bundesgerichtshof hat nun höchstrichterlich festgestellt, dass der Auskunftsanspruch eines Mieters nicht verjährt, solange er keine Auskunft vom Vermieter verlangt hat. Erst mit der Aufforderung zur Auskunftserteilung beginnt eine Verjährungsfrist von drei Jahren zu laufen.

Zeitliche Einschränkungen für Mieterklagen

Mieter müssen bestimmte Fristen beachten, um ihre Rechte wirksam geltend zu machen. Um die zu viel gezahlte Miete zurückzufordern, ist es entscheidend, sich innerhalb von zweieinhalb Jahren nach Mietbeginn beim Vermieter zu beschweren. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Rückforderung der bereits gezahlten Miete nicht mehr möglich. Allerdings können sich Mieter weiterhin für die Zukunft beschweren, um die Einhaltung der Mietpreisbremse sicherzustellen. 

Bedeutung des BGH-Urteils für Mieter und Vermieter

Das Urteil des Bundesgerichtshofs hat weitreichende Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen Mietern und Vermietern. Mieter erhalten durch die Klarstellung der Verjährungsfrist Gewissheit, dass ihr Auskunftsanspruch bestehen bleibt, solange sie ihn nicht verjähren lassen. Gleichzeitig wird die Notwendigkeit betont, Auskunftsansprüche und Beschwerden zeitnah einzufordern, um eine Rückzahlung zu viel gezahlter Miete zu erreichen und die Rechte der Mieter zu wahren.

Aktenzeichen: VIII ZR 375/21 u.a.

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Samstag, 27. Juli 2024

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