BGH entlastet Mieter bei Schönheitsreparaturen

Mit weitreichenden Grundsatzurteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Mietern erheblich gestärkt.  

Wer eine Wohnung unrenoviert übernimmt, darf nicht für die Instandhaltung verantwortlich gemacht werden. Auch anteilige Renovierungskosten müssen Mieter grundsätzlich nicht mehr tragen.

Wer eine Wohnung unrenoviert übernimmt, darf nicht für die Instandhaltung verantwortlich gemacht werden

"Übergibt ein Vermieter eine Wohnung unrenoviert an Mieter, sind Klauseln im Mietvertrag zu fälligen Schönheitsreparaturen ungültig", heißt es in einem von drei im März 2015 verkündeten Urteilen. Auch anteilige Renovierungskosten müssen Mieter grundsätzlich nicht mehr tragen.

In solchen Fällen müssen Mieter 

- weder während der Mietzeit die Wohnung renovieren, 

- noch beim Auszug oder für unterlassene Renovierungen Schadenersatz zahlen (Az.: VII ZR 185/14 u.a.).

Die Quotenregel ist damit nun endgültig abgeschafft.

Das Gericht in Karlsruhe stoppte mit diesen Urteilen die Praxis von Vermietern, die die Kosten für Schönheitsreparaturen unrenovierter Wohnungen oftmals auf die folgenden Mieter abwälzen. Wenn Mieter nicht nur ihre Abnutzungen, sondern auch die ihres Vormieters beseitigen müssten, würden sie unangemessen benachteiligt, sagte die Vorsitzende BGH-Richterin. 

Der Deutsche Mieterbund bezeichnete die Entscheidung als „wegweisend", davon würden „hunderttausende Mieter" profitieren.
"Wenn ein Mieter nach dem anderen die Wohnung unrenoviert übernehme, müsse der Vermieter zwischenzeitlich selbst renovieren. Um auf diesen Kosten nicht sitzen zu bleiben, werden die Vermieter wohl die Mieten erhöhen müssen", so Andreas Griebel, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

Quelle: Handelsblatt


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