Gebäudeenergiegesetz: Neue Muster von Energieausweisen

Energieausweise in neuer Optik

Im Bundesanzeiger vom 03. Dezember 2020 wurde die „Bekanntmachung der Muster von Energieausweisen nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. Oktober 2020" veröffentlicht, gültig ab dem 01. Mai 2021. 

HIER geht es direkt zum vollständigen Gesetzestext des Gebäudeenergiegesetz (GEG) online.

Bis auf die aufgeführten Punkte ändert sich inhaltlich am Energieausweis nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) nichts, nur die Aufteilung der Seiten ist leicht abweichend.

Änderungen der Optik / des Inhalts zusammengefasst:

  1. die Grundlage und Fassung des Gesetzes auf deren Grundlage der Energieausweis erstellt wird muss auf Seite 1 des Energieausweis angegeben werden. (gem. GEG § 85 Absatz 1)
  2. Ausweisung Treibhausgas-Emissionen: mit der EnEV war diese Ausweisung bisher nicht verpflichtend, nun mit der Umsetzung des GEGs ist dies notwendig. (gem. GEG § 85 Absatz 2 und 3)
    –> Die Angabe der Treibhausgasemissionen ist aber nicht Teil der Pflichtangaben in Immobilienanzeigen.
  3. Trennung der Angaben für wesentlicher Energieträger für Heizung sowie Warmwasser

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