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Ein BGH Urteil zu einem Fall aus NRW schafft nun Klarheit für Mieter und Vermieter in Sachen angemieteter Rauchmelder:
Das Gericht entschied, dass Mieter über die Nebenkostenabrechnung grundsätzlich nicht für vom Vermieter installierte Rauchmelder zur Kasse gebeten werden dürfen. Das gilt auch dann, wenn die Geräte nicht einmalig angeschafft, sondern über einen externen Anbieter gemietet werden.
Allerdings gilt die Installation von Rauchmeldern auch weiterhin als Modernisierung und kann somit eine Mieterhöhung rechtfertigen.
Betriebskosten sind immer Kosten, die regelmäßig anfallen. Kauft ein Vermieter die Rauchmelder, hat der Punkt also nichts in der Nebenkostenabrechnung zu suchen. Umstritten war bisher, was gilt, wenn die Geräte extern angemietet werden.
Der Streit aus NRW ist trotzdem noch nicht entschieden, denn die BGH-Richter beanstandeten das Berufungsurteil des Kölner Landgerichts wegen formaler Mängel. Der Fall muss dort neu verhandelt werden.
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