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Dass Vermieter Renovierungsarbeiten / Schönheitsreparaturen bei unrenovierten Wohnungen nicht auf Mieter abwälzen dürfen, entschied der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2015 (Aktenzeichen VIII ZR 185/14) – außer der Mieter erhält für die Übernahme dieser Arbeiten eine Ausgleichszahlung vom Vermieter. Klauseln in Mietverträgen, die den Mieter dennoch zur Renovierung verpflichten, sind unwirksam.
Im Juli 2020 musste der Bundesgerichtshof nun entscheiden, ob die Vermieter stattdessen die Renovierungsarbeiten durchführen müssen.
In einem der beiden verhandelten Fälle hatte ein Mieter seine Wohnung 2002 unrenoviert übernommenen. 2016 forderte er vom Vermieter Tapezier- und Anstricharbeiten. Basierend auf einem Kostenvoranschlag forderte er rund 7.300 Euro für die Arbeiten.
Im zweiten Fall hatte ein Mieter die Wohnung 1992 bezogen und forderte 2015 vergeblich Renovierungsarbeiten.
Das Urteil, eine Kompromisslösung für die sich der BGH entschied, sorgte für Unzufriedenheit auf allen Seiten.
Der Deutsche Mieterbund (DMB) kritisiert: „Dass sich der Mieter an den Renovierungskosten beteiligen soll, sei unverständlich“.
„Das Urteil wird außerdem zu weiterem Streit über die Kostenaufteilung führen und dient nicht dem Rechtsfrieden"
DMB-Präsident Lukas Siebenkotten
Unzufrieden ist auch der Vermieterverband Haus & Grund, der befürchtet, das Misstrauen zwischen Mietern und Vermietern könne wachsen.
„Das Urteil ist mit Blick auf die Kosten des Wohnens ein verheerendes Signal für Mieter und Vermieter."
Haus-&-Grund-Präsident Kai Warnecke.
Ist der Vermieter verpflichtet, während eines laufenden Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen auszuführen, müsse er diese Kosten in die Miete einpreisen, sagt Warnecke.
Dadurch würden Mieter, die nur wenige Jahre in einer Wohnung leben, mit höheren Kosten belastet, auch wenn sie selbst nichts von einer Renovierung hätten.
Daher fordert Haus & Grund eine Klarstellung im Gesetz, mit welcher der Protest des Mieterbunds gewiss ist: Schönheitsreparaturen sollen Mietersache sein.
Quelle: Handelsblatt
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