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"Stillstand ist Rückschritt", so scheint es auch in der Immobilienbranche zu lauten, denn diese befindet sich seit einigen Jahren im stetigen Wandel. So blieb auch der Start in das Jahr 2022 nicht ohne Änderungen für Eigentümer von Wohnungen und Häusern.
5 wichtige Punkte haben wir hier zusammengefasst, weitere in einem 2. Artikel.
Das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) bildet ab dem 1. Januar 2025 die neue rechtliche Grundlage für die Grundsteuer. Die Grundsteuerreform wirkt sich somit erstmals auf die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 aus.
Allerdings werden die Grundsteuerwerte bereits zum Stichtag 1. Januar 2022 neu festgestellt. Eigentümer von Immobilien sind aufgefordert eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abzugeben, die Formulare dafür werden ab dem Sommer erwartet.
Wir haben bereits ausführlich darüber geschrieben, lesen Sie hier weiter.
Für 2021 war ein EU-weiter Zensus geplant, der wegen der Corona-Pandemie verschoben wurde und nun mit Stichtag 15. Mai 2022 nachgeholt wird. Teil davon ist eine Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ).
Vermieter werden von den zuständigen Ämtern Post bekommen, um Fragen zu Gebäude, Wohnungsgrößen, Baualter, Nettokaltmiete usw. zu beantworten.
Wird man angeschrieben, ist die Teilnahme am Zensus Pflicht.
Für Hausbesitzer und Bauherren gibt es seit Jahresbeginn Neuregelungen für Schonsteine:
Grundsätzlich muss die Öffnung neuer Schornsteine am höchsten Punkt des Hauses angebracht sein und den First um 40 cm überragen.
Hintergrund ist die Reduzierung der Luftverschmutzung mit gesundheitsgefährdenden Stoffen.
Schon seit 1. Januar müssen auf allen neuen Nicht-Wohngebäuden wie Firmendächern oder Hallen Photovoltaik-Anlagen installiert werden, ebenso wie über Parkplätzen ab einer Größe von 35 Stellplätzen.
Ab 1. Mai 2022 sind auch die privaten Häuslebauer gefordert.
Im Jahr 2015 wurde die Mietpreisbremse eingeführt und danach zweimal nachgebessert bzw. verschärft, im Jahr 2019 sowie 2020.
Wo die Mietpreisbremse gilt, dürfen Mieten die ortsübliche Vergleichsmiete maximal um 10% übersteigen.
Das Problem hierbei ist die ortsübliche Vergleichsmiete, die ein unbestimmter Rechtsbegriff ist (§558 Abs. 2 BGB).
Daraus resultiert das Mietspiegelreformgesetz (MsRG vom 10.08.2021), welches am 1.7.2022 in Kraft tritt:
Dies war noch nicht alles, was für Vermieter/Eigentümer sowie auch Mieter in 2022 relevant ist.
Daher haben wir weitere Gesetzesänderungen und wichtige Termine in einem eigenen Artikel zusammengefasst.
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Lesen Sie HIER mehr über Miccoli Immobilien und Immobilienkauffrau Stephanie Miccoli.
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